WS-Bike-E-Motion GmbH
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der
WS-Bike-E-Motion GmbH
Ernst Kirchner Strasse 45
D-73760 Ostfildern
Stand: Jan/2021
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB), sowie für sonstige Service- und Montageleistungen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss, technische Änderungen
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, kostenlos und unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(4) Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder die garantierte Beschaffenheit berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Größen- und Gewichtsangaben etc. auch nur annähernd maßgebend.
(5) Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten, geändert, noch kopiert oder sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir diese Unterlagen dem Kunden überlassen. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt.
§ 3 Lieferung und Lieferfristen
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (z.B. ca., etwa) Lieferterminen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorliegen der Dokumente des Akkreditivs nach § 5 Abs. 3. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.
(3) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“, Incoterms 2010. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen oder wir verschicken nach Absprache.
(4) Die Lieferfrist bei der Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2010, ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist.
§ 4 Gefahrübergang, Absendung, Transportschäden, Annahmeverzug,
(1) Sofern nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart ist, ist jeweils eine Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2010, vereinbart.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Sache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ab Werk oder Versendungsort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. § 4 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % des Netto-Preises pro vollendeter Kalenderwoche – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware-, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß § 7 Abs. (5).
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Anzahlung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und verstehen sich in EURO, und zwar „Ab Werk“, Incoterms 2010, und sind Nettopreise. Fracht, Zoll, anwendbare Verkaufssteuern und Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten, selbst, wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk (einschließlich Kosten für Verpackung) und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv. 50,00 EUR als vereinbart. (3) Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Vorlage der Dokumente bei dieser Bank oder Sparkasse auszuliefern.
(4) Der Kaufpreis ist ausschließlich in EURO an uns zu leisten und, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort fällig ab Rechnungsstellung. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 500,- EUR netto sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung oder 100% Vorkasse des Kaufpreises zu verlangen.
(5) Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zusätzlich behalten wir uns im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(8) Sollten wir Wechsel oder Schecks zur Zahlung annehmen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber und bedeutet keine Annahme an Erfüllungs statt. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.
(9) Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Kunden.
(10) Im Falle der Erbringung von Serviceleistungen durch unsere Mitarbeiter sind Reisekosten und Aufwand für vom Kunden veranlasste Reisen uns zusätzlich zu vergüten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Waren vor. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit “im Eigentum der WS-Bike-E-Motion GmbH” zu kennzeichnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet o.ä. werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterverarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Diese Ermächtigung kann durch uns widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(e) Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorstehenden Abs. (4) (c) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.
(f) Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
(5) Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages
(1) Soweit es sich bei den geschuldeten Leistungen um Kauf- oder Werkleistungen handelt, bestimmen sich die Mängelansprüche des Kunden nach den folgenden Absätzen (2) bis (19):
(2) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(3) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), die nicht mit uns inhaltlich abgestimmt sind, übernehmen wir keine Haftung.
(4) Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes setzt eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Erklärung von uns voraus.
(5) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt; in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.
(6) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung enthält weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, und nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde, und nur maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(13) Hat der Kunde die Ware in nicht vorgesehener Art und Weise verändert (Beispiel Umbaumaßnahmen) oder nicht fachgerecht gewartet oder repariert, so scheidet eine Gewährleistung von uns aus, sofern und soweit ein Fehler auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.
(14) Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
(15) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
(16) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
(17) Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie gesehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
(18) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für normale Abnutzung, Verschleiß, Schäden, die durch den Kunden oder einen Dritten verschuldet werden, eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Produkte einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Produkte.
(19) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (19) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn oder 1000 Betriebsstunden. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten hingegen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
§ 8 Haftung
(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
(2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
(5) Die Haftung entfällt wenn der Kunde die Sicherheitstechnischen Merkmale, Wartungs-Bedienhinweise nicht berücksichtigt hat.
§ 9 Reparaturen und Serviceleistungen
(1) Die in diesem § 9 genannten Reparaturen beziehen sich auf solche Reparaturen, die außerhalb einer Gewährleistungsverpflichtung für Sachmängel erfolgen.
(2) Reparaturen werden so ausgeführt, dass der Reparaturgegenstand hinterher wieder voll funktionstüchtig ist. Nicht mehr einwandfreie Teile werden erneuert, wenn das für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist.
(3) Bei Reparaturen, deren Kosten voraussichtlich 40 % des Neuwerts übersteigen, werden wir stattdessen ein entsprechendes Neugerät anbieten.
(4) Wird vor der Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht, hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und beträgt pauschal 100,- €; bei Reparatur werden die Kosten des Kostenvoranschlags mit den Reparaturkosten verrechnet.
§ 10 Einbau und Inbetriebnahme
Soweit eine Vorort Einbau-Inbetriebnahme Vertragsgegenstand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:
a) Überstunden;
b) Unterbrechung der Inbetriebnahme, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind;
c) Wartezeiten jeglicher Art;
§ 11 Montagebedingungen
(1) Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
(2) Der Kunde stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montageort unserem Personal gesäubert zur Verfügung gestellt wird.
(3) Wartungs- und Bedienungspersonal des Kunden müssen verfügbar sein, um unser Personal zu unterstützen.
(4) Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer), Werkzeuge, Geräte, Energieversorgung, und dergleichen zur Verfügung, sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist.
(5) Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten und den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
(6) Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.
(9) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunde obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
(11) Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertraglichen Arbeiten heranzuziehen.
§ 12 Abnahmeregelungen für Endabnahme
(1) Soweit eine Endabnahme vereinbart ist oder nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 12.
(2) Die Endabnahme erfolgt in Absprache mit dem Kunden nach und auf Rechnung.
(3) Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Endabnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
(5) Wesentliche Mängel werden von uns baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
(6) Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne die Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
(7) Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines ihm bekannten Mangels vorbehalten hat.
§ 13 Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – weder zu entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 14 Kündigungsrecht des Kunden
Sofern wir die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden, beweglichen, nicht vertretbaren Sache schulden, kann der Kunde bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Kunde, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. § 649 BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtsund des Internationalen Privatrechts
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 73760 Ostfildern. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunde ist der Sitz unserer Gesellschaft.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen hiervon unberührt.